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Baden-Württemberg

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Weihnachtsferien beginnen doch nicht früher, Schulfrei dennoch möglich

Die Weihnachtsferien beginnen in Baden-Württemberg nun doch am 23. Dezember. Schüler müssen nach dem 18.12. aber nicht mehr in die Schule.

Die Winterferien werden nun doch nicht vorgezogen. Statt dessen besteht für die Klassenstufen 1 bis 7 am 21. und 22. Dezember keine Präsenzpflicht. Sie können aber in die Schule kommen. Schüler ab Klasse 8 sollen an beiden Tagen Fernunterricht bekommen.

Schulen können aber auch die beweglichen Ferientage nutzen, um die beiden Tage frei zu geben. So wie es beispielsweise die Stadt Tübingen macht. 

Der Städtetag begrüßte die heute von der Landesregierung bekannt gegebenen Regelungen für den Schulbetrieb vor Weihnachten. Auch der Städtetag hatte dafür plädiert, die Schulen offen zu halten.

„Die vorgesehene Regelung für jüngere und ältere Schüler ist sachgerecht. Es wäre sonst damit zu rechnen gewesen, dass sich zumindest ein Teil der älteren Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit eher mit Freunden getroffen hätten als tatsächlich daheim zu bleiben", so Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz, Präsident des Städtetags Baden-Württemberg.

Einverstanden zeigte sich der Städtetag weiterhin mit der Ankündigung, unmittelbar nach dem Weihnachtswochenende zu schärferen Regeln bei privaten Treffen zurückzukehren. „Es wird nach Weihnachten absehbar den Bedarf geben, die Zahlen weiter zu senken. Eine Freigabe zu Silvester hätte das Gegenteil bewirkt" so Kurz.

Die Kommunalen Landesverbände seien im engen Austausch mit der Landesregierung zu der Frage, wie die angedachte Hotspot-Strategie zügig formuliert werden kann. In Orten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 je 100.000 Einwohner ist die Senkung besonders dringlich und die allgemeinen Maßnahmen reichen nicht aus. Die Überlegungen gingen in die richtige Richtung, zunächst mit einem Bündel von Verschärfungen vor Ort einzugreifen, sagte Kurz. Schwerwiegendere Eingriffe wie zum Beispiel auch Ausgangsbeschränkungen sollten indessen in ihren Grundzügen landesweit in der Corona-Verordnung geregelt werden und dürften kein Automatismus sein, der allein an einem täglich schwankenden Infektionswert anknüpft. Sie müssten im konkreten Fall und in ihrer Dauer unabweisbar sein.


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