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Presserecht

Foto: Pixabay
Pressefreiheit gestärkt - Bundesverfassungsgericht hebt Verurteilung eines Pressefotografen auf

Pressefotografen und Journalisten muss es möglich sein, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Das hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden. Es hob damit die Verurteilung eines Pressefotografen auf, der zuvor zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 1716/17) "einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet". Das teilte das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung mit: Die Bildaufnahme war demnach anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden.

"Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern.", heißt es in der Pressemittelung des Bundesverfassungsgerichtes.: "Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind."

Der Sachverhalt stellt sich der laut Bunndesverfassungsgericht wie folgt dar:

Die Fotoaufnahme, die einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums zeigt, war nach der Weitergabe an die Presse unverpixelt in der Onlineausgabe einer großen deutschen Tageszeitung veröffentlicht worden. Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren. Unmittelbar nach Anfertigung des Bildnisses in der Klinik und im weiteren Nachgang war der Beschwerdeführer von dem Abgebildeten, der behandelnden trztin und der herbeigerufenen Polizei wiederholt zur Löschung aufgefordert worden.

Vor der Weitergabe an die veröffentlichende Presseredaktion hatte der Beschwerdeführer das Bildmaterial unter Erläuterung des Entstehungskontextes auch anderen Nachrichtenredaktionen angeboten. Bei der Weitergabe des nicht verpixelten Bildmaterials an ein Redaktionsmitglied des veröffentlichenden Presseorgans wurde die Frage der Verpixelung nicht thematisiert. Ob der Beschwerdeführer auf die Umstände der Anfertigung der Fotos hingewiesen hatte, wurde gerichtlich nicht festgestellt.

Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Veröffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei. Die unverpixelte Veröffentlichung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Es hätte ihm daher oblegen, die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherzustellen."

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, "dass die Handhabung der §§ 33, 22 f. KunstUrhG und des darin enthaltenen abgestuften Schutzkonzepts durch die Strafgerichte vorliegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt."

Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass die Gerichte die Weitergabe an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten" im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet haben. Das stelle "nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infrage, wonach externe Bildarchive bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen." Denn diese Rechtsprechung betreffe "die Konstellation routinemäßiger Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen."

Verfassungsrechtlich spreche demgegenüber nichts dagegen, dass Pressefotografen und Journalisten, die mit Blick auf eine bestimmte Veröffentlichung Bildmaterial liefern, dabei gewissen - auch strafrechtlich bewehrten - Sorgfaltspflichten unterliegen: "Insbesondere dürfen sie die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, nicht verschweigen, soweit sie für Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können."

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen dem Bundesverfassungsgericht zufolge jedoch auf einer grundrechtlichen Maßstäben nicht genügenden Abwägung. Das Landgericht habe eine Verletzung der Interessen des Abgebildeten in erster Linie mit der erheblichen Stigmatisierung und öffentlichen Bloßstellung durch die spätere unverpixelte Veröffentlichung begründet. Es knüpfe damit "an Umstände an, die zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Weitergabe an die Presseredaktion weder vorhanden waren noch sich abzeichneten."

Zwischen den Risiken und Schäden aus einer Weitergabe an die Presse und denjenigen aus einer späteren Veröffentlichung hätte das Landgericht differenzieren müssen,m urteilte das Bundesverfassungsgericht: "In Abgrenzung dazu knüpft das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwar an den richtigen Bezugspunkt an. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte berücksichtigen jedoch die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen nicht ausreichend. Besondere Umstände, die eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die Redaktion belegen könnten, sind nicht festgestellt."

Insbesondere die fehlende Verpixelung der Bildaufnahmen sei kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Weitergabe ergeben könnte. Denn angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion könne eine Verpixelung schon bei einer Weitergabe von Fotos an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden.

Ein Verschweigen erheblicher Umstände, etwa des Widerspruchs des Betroffenen gegen die Herstellung der Bildaufnahmen oder der Löschungsaufforderungen seitens der Klinikmitarbeiter sei gerichtlich nicht festgestellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verpixelung im Rahmen der Weitergabe nicht angesprochen hat, könne beim Zuliefern von Bildmaterial an eine professionelle Presseredaktion nicht als Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten gelten.

Denn es liege "in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen". Es erschließe sich damit nicht, weshalb bereits die Weitergabe der unverpixelten Bildaufnahmen an die Presseredaktion aus Sicht der Strafgerichte berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze.

 

Quelle: PM Bundfesverfassungsgericht


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