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Baden-Württemberg

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Frisöre müssen schließen - Landesregierung weitet Corona-Maßnahmen weiter aus

Friseure in Baden-Württemberg müssen schließen. Das gab die Landesregierung am Abend bekannt. In einer Pressekonferenz am Nachmittag hatte die Regierungsspitze um Kretschmann und Strobl zuvor schon ein Versammlungsverbot ab 3 Personen, Reisebeschränkungen für Risikoländer und ein Bewirtungsverbot verkündet. Die Einzelheiten lesen Sie hier:

Auch die Friseure in Baden-Württemberg müssen schließen! Das hat die baden-württembergische Landesregierung am Abend des 20. März 2020 verkündet. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21. März 2020.

Juristisch gesehen hat die Landesregierung damit  ihre Rechtsverordnung vom 17. März 2020 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus zum ersten Mal geändert. In der Rechtsverordnung selbst ist festgelegt, dass diese bei Bedarf jederzeit an die aktuelle Corona-Lage angepasst werden kann.

Dazu heißt es seitens der Landesregierung:

"Die Landesregierung setzt per Verordnung weitere Maßnahmen in Kraft. Ab dem 21. März 2020 gilt zusätzlich:"

  • Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
  • Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.
  • Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz, zum Wohnort zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
  • Frisöre müssen schließen."

Die geänderte Corona-Verordnung der Landesregierung wurde per Notverkündigung in Kraft gesetzt. Für die juristisch Interessierten hier im Originallaut:

"Die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab Samstag, den 21. März 2020."

Quelle: Landesregierung BW


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