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Tübingen

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Landgericht wendet Strafzinsen für Kleinsparer ab

Das Landgericht Tübingen hat heute ein Urteil gefällt, das für die Bankenbranche in ganz Deutschland richtungsweisend ist: Bei bestehenden Verträgen Strafzinsen für Sparguthaben einzuführen, etwa für Tagesgeld-Guthaben, ist nicht zulässig. Die Volksbank Reutlingen hatte erwogen, solche Negativzinsen zu erheben. Verbraucherschützer klagten.

Die Diskussion um Negativzinsen für Sparguthaben war aufgekommen, weil Banken Strafzinsen zahlen, wenn sie bei der Notenbank Geld parken, statt es als Kredit an Kunden weiterzugeben. Bedeutet: Banken geben Geld derzeit lieber her, als es für fleißige Sparer aufzubewahren.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen eine Unterlassungsklage beim Landgericht Tübingen eingereicht, als diese Negativzinsen einführen wollte. Die Volksbank Reutlingen hatte nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihren Preisaushang zwar geändert und die zuvor für Tages- und Festgeldkonten eingeführten Negativzinsen zurückgenommen, die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben. Das Institut will Negativzinsen für die Zukunft nicht ausschließen.

Die Verbraucherschützer wollten "gerichtlich überprüfen, ob Negativzinsen für Geldanlagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam eingeführt werden können", erläutert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. 

Die Volksbank Reutlingen ist demnach nicht die erste und nicht die einzige Bank, die Negativzinsen eingeführt hat. "Wir gehen davon aus, mit diesem Verfahren einen Schritt weiterzukommen und einige Fragen zur Zulässigkeit von Negativzinsen zu Gunsten der Verbraucher klären zu können", kommentiert Nauhauser.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist ein Negativzins mit dem Grundgedanken des §488 BGB nicht zu vereinbaren. Denn nach §488 BGB wird (nur) der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall als Darlehensgeber anzusehen und können somit durch eine Klausel in den AGB nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Daher geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass diese Klauseln rechtswidrig und somit unwirksam sind.


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